Krankmeldung

  • Die Regelungen bezüglich von Unterrichtsversäumnissen ergibt sich aus dem Schulgesetz. In § 43 Teilnahme am Unterricht und
    an sonstigen Schulveranstaltungen heißt es in Absatz (2): "Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen."
  • An unserer Schule nutzen wir dazu in der Regel das Iserv-Modul Abwesenheiten. So wird sichergestellt, dass die Schule nachvollziehbar und zeitnah informiert wird. Diese digitale Meldung gilt als schriftliche Entschuldigung. Gegebenenfalls können Anlagen hinzugefügt werden. Wir erbitten die Meldung in Regel vor Unterrichtsbeginn. Insbesondere für die jüngeren Schüler/innen ist so sichergestellt, warum die Kinder nicht in der Schule erschienen sind und kein Anlass zur Sorge besteht.
  • Wenn die Schule über das Versäumnis nicht rechtzeitig informiert wird und/oder die schriftliche Entschuldigung (in Form des digitalen Elternbriefes) nicht fristgerecht eingereicht wird, gilt das Versäumnis grundsätzlich zunächst als unentschuldigt. Wir akzeptieren natürlich auch schriftliche Entschuldigungen, wünschen uns jedoch aus Gründen der Organisationsvereinfachung die Kommunikation über das Iserv-Modul Abwesenheiten.

Durch unser Verfahren der Entschuldigung von Unterrichtsversäumnissen möchten wir sicherstellen, dass unsere Schüler*innen mit Hilfe ihrer Eltern, die Verhaltensweisen erlernen, die später in der Arbeitswelt auch von ihnen erwartet werden. 

"Schuleschwänzen"

Unentschuldigte Schulversäumnisse ("Schuleschwänzen") werden am Ende durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit teilweise empfindlichen Sanktionen geahndet:

 

https://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/Schulpflicht.html

 

In besonderen Fällen können Schüler*innen sogar ohne weitere Ankündigungen der Schule verwiesen werden.

Beurlaubungen

Absehbare Unterrichtsversäumnisse, auch im Sinne von Beurlaubungen bei religiösen Festen, sind bei bis zu eintägigen Versäumnissen mit der Klassenleitung schriftlich abzuklären. 

 

Über mehrtägige Beurlaubungen entscheidet der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig einzureichenden schriftlichen Antrages.

Video-Anleitung zum Iserv-Modul "Abwesenheiten"

Video-Anleitung zum Modul "Elternbriefe"